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Die Gäste vom Camping Tamaro, mehrheitlich
Stammgäste, teilen den Wunsch nach einer
angenehmen und familiären Atmosphäre auf dem
Campingplatz. Ruhe, Ordnung, Sauberkeit und
Sicherheit werden sehr geschätzt und schaffen
zusammen mit einem reichen Unterhaltungsprogramm
die besten Bedingungen für ein echtes
Ferienerlebnis.
Art. 1 Gleichbehandlung
und Zuständigkeit
1. Das Camping Tamaro
handelt alle Gäste gleich.
2. Die Teams Camping Tamaro und Restaurant
Pizzeria Tamaro orientieren sich an den Wünschen
ihrer Gäste und sind jederzeit gesprächsbereit.
3. Für die Anwendung dieses Reglements ist die
Direktion des Campings zuständig (+41 (0)91 745
21 61; E-Mail:
direktion@campingtamaro.ch).
Art. 2 Geltung und Anwendungsbereich
1. Dieses Reglement gilt uneingeschränkt für alle Gäste sowie
Personen, die auf dem Campingplatz anwesend sind.
2. Die Nuova Camping Tamaro AG (folgend nur Camping Tamaro) behält sich das
Recht vor, das vorliegende Reglement jederzeit zu ändern.
3. Die folgenden Bestimmungen sind Bestandteil des Mietvertrags, der bei
Buchung oder Benützung eines Stellplatzes bzw. Mietwohnwagens (folgend nur
Stellplatz) zwischen dem Gast (Mieter) und dem Camping Tamaro (Vermieter)
zustandekommt.
Art. 3 Ausnahmen
Das Reglement stützt sich auf Art. 20 Abs. 1 Camping-Gesetz vom 26. Januar 2004
(11.3.2.2) und Art. 12 Abs. 1 Reglement vom 27. April 2004 zum Camping-Gesetz
(11.3.2.2.1). Diese Normen sind polizeilicher Natur, weshalb das Camping Tamaro
keine Ausnahmen gewähren darf.
Art. 4 Gäste
1. Als Gast gilt jede Person, welche Leistungen
und Dienstleistungen vom Camping Tamaro in
Anspruch nimmt.
2. Für jeden Stellplatz muss mindestens eine erwachsene
Person anwesend sein. Für die Bestimmung des Alters ist der Zeitpunkt der
Anreise massgebend.
3. Bei Schulklassen muss eine Person über 25 Jahre anwesend sein.
Art. 5 Mieter und Verantwortung
1. Stellplätze können nur von Erwachsenen gemietet werden. Wer
den Stellplatz bucht oder ihn bei der Anreise bezieht, gilt als Mieter des
Stellplatzes.
2. Der Mieter ist für das Verhalten von Minderjährigen,
die auf dem gleichen Stellplatz übernachten, verantwortlich.
Art. 6 Besucher
1. Besucher sind Personen, die sich auf einem Stellplatz aufhalten und im
Mietvertrag nicht aufgeführt sind.
2. Der Mieter eines Stellplatzes hat seine Besucher bei deren Anreise am
Schalter zu melden.
3. Als Tagesbesuch gilt der Besuch zwischen 08.00 und
20.00 Uhr.
Art. 7 Nutzungsberechtigte und Personenwechsel
1. Der Stellplatz darf nur vom Mieter und den bei der Anreise gemeldeten
Begleitpersonen bzw. Besuchern benützt werden.
2. Jeder Personenwechsel ist unverzüglich am Schalter zu melden.
Art. 8 Hunde und
Motorboote
Hunde und Motorboote sind innerhalb des gesamten Campingareals nicht zugelassen.
Art. 9 Richtigkeit der Angaben
und Kontrolle
1. Der Mieter bestätigt die Richtigkeit aller gegenüber dem Camping Tamaro
gemachten Angaben, insbesondere der eigenen Personalien und derjenigen dritter
Personen.
2. Die Direktion überprüft regelmässig, ob die gemachten Angaben mit den
tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmen. Werden falsche Angaben gemacht oder
Gäste bzw. Besucher nicht gemeldet, dann kommt Art. 21 zur Anwendung.
3. Die gemachten Angaben können von der Polizei gemäss Art. 23 Camping-Gesetz
vom 26. Januar 2004 (11.3.2.2) jederzeit überprüft werden. Verstösse können mit
Busse bestraft werden.
Art. 10 Belegung und Präsenz
1. Wohnwagen ausserhalb der für die Dauermiete bestimmten Zone, Wohnmobile und
Zelte dürfen nicht länger als drei Nächte unbewohnt bleiben.
2. Gäste, die während des Aufenthaltes ausserhalb des Campingplatzes
übernachten, haben ihre Abwesenheit vor dem Verlassen des Platzes am Schalter zu
melden.
Art. 11 Ordnung
1. Pro Stellplatz sind insgesamt max. fünf Personen (Mieter, Begleitpersonen,
Besucher mit Übernachtung inkl. Kinder unter fünf Jahren) zugelassen; in den
Zonen Igloo und Igloo Plus max. drei Personen. In der Zone Wohnwagenmiete hängt
die Maximalbelegung vom gemieteten Wohnwagen ab.
2. Pro Stellplatz ist nur ein Wohnwagen, ein Wohnmobil oder ein Zelt erlaubt.
Für Kinder unter 14 Jahren kann zusätzlich ein Zelt von bescheidenen Ausmassen
(max. 5 m2) aufgebaut werden. Die stationierten Fahrzeuge dürfen nicht über die
Abgrenzungen des Stellplatzes hinausragen und müssen so gestellt werden, dass
längs und hinten mindestens eine Distanz von 50 cm bis zur Abgrenzung bleibt.
3. Die Aushebung von Löchern für den Wasserabfluss, das Lagern von Gegenständen
unter dem Wohnwagen und die Einrichtung fester Bauten jeder Art sind untersagt.
4. Grünflächen sind allgemein zu schonen und für Freizeitaktivitäten bestimmt.
Fahrradfahren ist nur auf den Wegen erlaubt.
5. Spielen ist nur in den für die Freizeit bestimmten Zonen – insbesondere nicht
zwischen Wohnwagen, Wohnmobilen oder Zelten – erlaubt.
6. Die Einrichtungen des Kinderspielplatzes dürfen nur von Kindern benützt
werden.
7. Boote, Kanus sowie Bretter und Segel zum Surfen sind nach jedem Gebrauch auf
den eigenen Stellplatz zurückzustellen.
88. Es ist verboten, Feuer anzuzünden. Grillen ist nur auf dem Grill erlaubt.
Art. 12 Nachtruhe
1. Von 22.30 bis 07.00 Uhr ist Nachtruhe auf dem Campingplatz inkl. Strand.
2. Während der Nachtruhe ist Baden sowie Spielen in den Freizeitzonen nicht
erlaubt.
3. Das Verbleiben auf der Terrasse des Restaurants nach 22.30 Uhr ist nur
gestattet, wenn das eigene Verhalten auf den Ruheanspruch anderer Gäste volle
Rücksicht nimmt. Der Betreiber des Restaurants ist für die Anwendung dieser
Bestimmung zuständig.
4. Bei Veranstaltungen, die im Interesse einer Vielzahl von Gästen stattfinden,
kann die Direktion den Beginn der Nachtruhe verschieben.
Art.13 Mittagsruhe
In der Frühlings- und Herbstsaison ist zwischen 12.00 und 14.00 Uhr Mittagsruhe.
Art. 14 Motorenverkehr und Ruhezeiten
Während der Nacht- und Mittagsruhe ist jeder Motorenverkehr innerhalb des
Campings untersagt. Ein- und Ausfahrt sind gesperrt.
Art. 15 Fahrzeuge und Parkplatz
1. Innerhalb des Campingplatzes ist die Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h
einzuhalten.
2. Autos müssen mit entsprechender Autovignette auf der Windschutzscheibe links
vor dem Führersitz versehen werden und dürfen nur auf dem gemieteten Stellplatz
geparkt werden.
3. Autowaschen ist nur in der Autowaschanlage und ausserhalb der Ruhezeiten
gestattet.
4. Die Direktion behält sich das Recht vor, die Einfahrt von Motorrädern ins
Camping zu beschränken.
5. Wohnwagen und Wohnmobile müssen rechtmässig verzollt sein und ohne
Spezialbewilligung fahren dürfen. Auf Verlangen der Direktion muss der Besitzer
das Formular 13/20 vorweisen.
6. Auf Parkplätzen ist das Abstellen von Booten und Trailern jeglicher Art
untersagt.
7. Die Parkplätze vor den Schranken dienen, soweit nicht zusätzlich gemietet,
ausschliesslich der vorübergehenden Nutzung. Beim Eintreffen während der
Ruhezeiten ist das Fahrzeug ausserhalb des Campingplatzes abzustellen. Die
Parkplätze auf der Eingangsstrasse sind bis 09.00 Uhr am folgenden Tag
freizugeben.
8. Jedes zusätzliche, im Preis nicht inbegriffene Fahrzeug muss bei der Ankunft
am Schalter angemeldet werden.
Art. 16 Sauberkeit
1. Sanitäre Einrichtungen sind zu schonen und so zu verlassen, wie ein
ordentlicher Gast sie antreffen möchte. Kinder unter sechs Jahren sind zu
begleiten.
2. Das Abwasser darf nur in die dazu bestimmten Behälter bei den sani-tären
Einrichtungen und auf keinen Fall auf dem Grundstück oder in die Strassenabläufe
entleert werden. Unter jeden Wohnwagen muss ein Eimer gestellt werden, der
regelmässig zu entleeren ist.
Art. 17 Abfälle und Plastiksäcke
1. Auf dem Campingplatz sind drei Sammelstellen
vorhanden. Ausserhalb dieser Stellen dürfen keine Abfälle deponiert werden.
2. Für Abfälle, die kein Glas, Papier und PET sowie keine ALU-Dosen und
Batterien sind, sind Plastiksäcke obligatorisch (die Benützung der offiziel-len
Plastiksäcke ist nicht erforderlich). Der Gast hat die Plastiksäcke selbständig
zu organisieren.
3. Der Gast hat Sperrgut sowie Sonderabfälle selbständig und ausserhalb des
Campingplatzes zu entsorgen.
4. Weitere Informationen sind den Unterlagen über Abfall und Umwelt zu
entnehmen.
Art. 18 Sicherheit und Notfall
1. In der Sommersaison sowie bei erhöhter Belegung in der Frühlings- und
Herbstsaison wird der Campingplatz nachts durch einen Aufseher überwacht. Im
Notfall kann der Aufseher jederzeit telefonisch erreicht werden (siehe
Telefon-Nr. vor dem Schalter).
2. In der Frühlings- und Herbstsaison steht nachts eine Notfallnummer zur
Verfügung (Achtung: kein Sanitätsdienst).
3. Der Strand wird in der Sommersaison durch einen Bademeister beaufsichtigt.
Den Anweisungen des Bademeisters ist Folge zu leisten.
4. Ist der Strand nicht beaufsichtigt, erfolgt das Schwimmen auf eigene Gefahr
und Verantwortung. 5. Das Verlassen der durch die gelben Bojen markierten Zone
erfolgt stets auf eigene Gefahr und Verantwortung.
Art. 19 Ausstattung des
Stellplatzes
1. Jeder Stellplatz ist mit einem Stromanschluss von 230 V und 10 A
ausgestattet. Der Strom ist so sparsam wie möglich zu verwenden.
2. Klimaanlagen sind generell untersagt.
3. Bei Beginn der Miete sind die Einrichtungen voll funktionsfähig. Für Schäden
am Stromanschluss oder an der Zuleitung während des Aufenthaltes haftet der
Mieter.
Art. 20 Untervermietung
1. Eine Untervermietung des Stellplatzes ist ausgeschlossen.
2. Die Rechte aus dem Vertrag dürfen nicht an Dritte abgetreten werden.
Art. 21 Verstösse
Verstösse gegen das vorliegende Reglement können die
Bezahlung einer Konventionalstrafe von bis zu Fr. 300.– und den sofortigen
Verweis vom Campingplatz zur Folge haben. In schwereren Fällen kann Anzeige bei
der zuständigen Strafbehörde erstattet werden.
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